Entscheidend für die Praxis ist weniger eine neue materielle Bewertung als vielmehr die prozessuale Auswirkung: Weitere Vorlagen können dazu

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie:

„Nach meiner Einschätzung betreffen die Erfurter Vorlagefragen im Wesentlichen Aspekte, die entweder bereits Gegenstand der BGH-Vorlage im Verfahren C-530/24 sind oder zu denen der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits Stellung genommen hat“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Es wäre daher überraschend, wenn diesen zusätzlichen Fragen eine eigenständige, richtungsweisende Bedeutung zukäme. führen, dass sich Verfahren verzögern und Gerichte Entscheidungen zurückstellen.“

  • Urteil des EuGH zum Glücksspielmonopol in Deutschland (2010)
  • Prüfung der Verhältnismäßigkeit nationaler Beschränkungen
  • Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU
  • Anforderungen an eine kohärente und systematische Glücksspielpolitik

Die praktischen Konsequenzen dieser Entwicklung sind vor allem prozessualer Natur.

Problembereich Konkreter Konflikt mit EU-Recht Beispiel (Mitgliedstaat) Konsequenz / Lösung
Diskriminierung Ungleiche Bedingungen für in- und ausländische Anbieter. Hohe Kaution nur für Ausländer (Italien, früher) EuGH urteilte auf Rechtsverstoß; Regelung angepasst.
Unverhältnismäßigkeit Eingriff ist strenger als nötig (z.B. Totalverbot). Werbeverbot für alle legalen Anbieter (DE, alt) Vom BVerwG als unverhältnismäßig verworfen.
Inkohärenz Staat fördert Glücksspiel gleichzeitig (z.B. Lotterien). Aggressive Werbung staatlicher Lotterien (verschiedene Staaten) Schwächt Rechtfertigung für Monopol/Beschränkungen erheblich.
Unwirksame Kontrolle Illegaler Markt wird nicht effektiv bekämpft. Mangelnde Strafverfolgung illegaler Webseiten Monopol verliert seine Rechtfertigung (vgl. EuGH C-49/18).

In zahlreichen Rückforderungsverfahren wird bereits jetzt – häufig auf Initiative der beklagten

Rechtssache Jahr Kernaussage Betroffener Mitgliedstaat
C-336/23 (Liga Nacional de Fútbol Profesional) 2025 Staatliches Monopol zur Bekämpfung von Sucht zulässig, muss aber verhältnismäßig sein. Spanien
C-124/20 (Bundesverband der Lotterieunternehmer) 2023 Deutsches Glücksspielstaatsvertrag muss kohärente und konsequente Kontrolle des gesamten Sektors gewährleisten. Deutschland
C-49/18 (Englott) 2020 Monopol kann gerechtfertigt sein, muss aber effektiv gegen Schwarzmarkt vorgehen. Österreich
C-316/07, C-358/07 bis C-360/07 (Markus Stoß u.a.) 2010 Erstmalige Anerkennung, dass Suchtbekämpfung ein zwingendes Gemeinwohlziel sein kann. Deutschland

Anbieter – auf anhängige EuGH-Verfahren verwiesen, um eine Aussetzung des Verfahrens zu erreichen.

Österreichischer Spieler fordert Wetteinsätze zurück

Die Schlussanträge sprechen deutlich dagegen, dass Anbieter mit dem pauschalen Einwand Erfolg haben könnten, das frühere deutsche Konzessionssystem habe wegen unionsrechtlicher Mängel insgesamt unangewendet bleiben müssen. Diese Einschätzung fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein. Erst am 16. April 2026 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-440/23 klargestellt, dass das Unionsrecht nationalen Regelungen nicht entgegensteht, die unerlaubtes Online-Glücksspiel sanktionieren und zivilrechtliche Folgen wie die Rückforderung verlorener Einsätze vorsehen. Sollte der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen folgen, wäre dies aus unserer Sicht ein weiterer zentraler Baustein für Verfahren gegen Online-Sportwettenanbieter ohne deutsche Erlaubnis im maßgeblichen Altzeitraum.

Beklagte Unternehmen beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit

Der unionsrechtliche Verteidigungseinwand würde dadurch erheblich an Überzeugungskraft und bet tipico konto löschen vorlage praktischer Relevanz verlieren. Offen bliebe dann im Wesentlichen nur noch die eng begrenzte Ausnahme behördlicher Zusicherungen – und genau in diesem Punkt dürfte künftig der Schwerpunkt der Verteidigung auf Seiten der Anbieter liegen. Diese Bewertung stützt sich sowohl auf die amtliche Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs als auch auf das bereits ergangene Urteil in der Rechtssache C-440/23. Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren zum Thema Online-Sportwetten ist beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Die Vorlage aus Erfurt greift zentrale unionsrechtliche Fragestellungen erneut auf, die bereits Gegenstand anderer Verfahren – insbesondere der BGH-Vorlage im Verfahren C-530/24 („Tipico“) – sind.

IV: Ausnahmen

Inhaltlich zeichnet sich keine grundlegende neue Rechtsrichtung ab. Gleichwohl besteht die konkrete Gefahr, dass sich laufende Verfahren weiter verzögern. Vor diesem Hintergrund sollten Ansprüche frühzeitig rechtlich geprüft und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen gesichert werden. Im Rahmen eines weiteren Rückforderungsverfahrens im Zusammenhang mit Online-Sportwetten hat ein deutsches Gericht – konkret das Landgericht Erfurt – den Europäischen Gerichtshof angerufen. Gegenstand der Vorlage ist erneut die Frage, ob die deutsche Regulierung von Online-Sportwetten mit der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nach Art. Die zusätzliche Vorlage aus Erfurt kann diese Tendenz verstärken und dazu beitragen, dass sich gerichtliche Entscheidungen weiter hinauszögern.

Casinos beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit

Im Fokus steht dabei insbesondere die Konstellation, dass Anbieter ohne deutsche Lizenz tätig werden und nationale Gerichte daraus zivilrechtliche Konsequenzen wie die Unwirksamkeit der Verträge oder Rückzahlungsansprüche ableiten. Nach den bislang verfügbaren Informationen steht die Erfurter Vorlage in engem Zusammenhang mit bereits anhängigen Verfahren vor dem EuGH. Hervorzuheben ist insbesondere das Verfahren C-530/24, das auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs zurückgeht und ebenfalls die Rückforderung von Sportwettenverlusten betrifft. Im Kern geht es in beiden Verfahren um dieselbe unionsrechtliche Grundfrage: In welchem Umfang dürfen Mitgliedstaaten den Glücksspielmarkt regulieren, und welche zivilrechtlichen Folgen dürfen sie an Verstöße gegen nationale Erlaubnispflichten knüpfen? Der Ausgangspunkt dieser Diskussion liegt in der bereits seit Jahren geführten Auseinandersetzung über die Vereinbarkeit nationaler Glücksspielregelungen mit dem Unionsrecht.

Tipico vom OLG Bamberg zur Rückzahlung verurteilt

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 90/23 dem EuGH Fragen vorgelegt, die insbesondere darauf abzielen, ob Art. 56 AEUV der zivilrechtlichen Behandlung von Sportwettenverträgen entgegensteht, die ohne die in Deutschland erforderliche Konzession abgeschlossen wurden. Darüber hinaus geht es um die Einordnung des Erlaubniserfordernisses als Schutzgesetz und die daraus folgenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die nunmehrige Vorlage aus Erfurt knüpft inhaltlich an diese Fragestellungen an. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen zu den dortigen Beschlüssen ergibt sich, dass insbesondere unionsrechtliche Einwände gegen die zivilrechtliche Verknüpfung von Erlaubnispflicht und Vertragsnichtigkeit aufgegriffen werden.

Strafrechtliches Risiko

Diskutiert wird unter anderem, ob etwaige Defizite im Konzessionsverfahren dazu führen können, dass zivilrechtliche Sanktionen ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des EuGH – insbesondere auf die Entscheidung in der Rechtssache „Ince“ – Bezug genommen. Darüber hinaus ist bekannt, dass aus Erfurt bereits weitere Vorlagen zum Themenkomplex Online-Sportwetten beim EuGH anhängig sind. In der Verfahrensübersicht wird unter anderem ein weiteres Verfahren mit Bezug zu Tipico unter dem Aktenzeichen C-9/25 genannt. Dies verdeutlicht, dass sich die unionsrechtliche Klärung der maßgeblichen Fragen derzeit in mehreren parallelen Verfahren entwickelt. Für betroffene Spieler ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf.

Begriff Definition / Inhalt Rechtliche Herkunft Bedeutung für Online-Sportwetten
Kohärenzgebot Erfordernis einer widerspruchsfreien und konsequenten Glücksspielpolitik des Staates. Ständige Rechtsprechung seit Gambelli Kernargument gegen Monopole, die Glücksspiel einerseits einschränken, andererseits bewerben.
Zwingender Grund des Allgemeininteresses Legitimes Ziel, das Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen kann. EU-Verträge, Richterrecht Spielsuchtbekämpfung, Betrugsverhinderung und Jugendschutz sind anerkannt.
Verhältnismäßigkeitsprüfung Prüfung, ob nationale Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Allgemeiner Rechtsgrundsatz der EU Monopol muss z.B. wirksamer sein als ein reguliertes Lizenzsystem.
Channelling Politik, Spielernachfrage auf kontrollierte, legale Angebote zu lenken. Verwendung in Schlussanträgen und Urteilen Dient als Rechtfertigung für staatliche Monopole oder enge Lizenzierung.

Die Durchsetzung von Ansprüchen sollte nicht davon abhängig gemacht werden, wann

EuGH: Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

Q2 2026: Der Fall Tipico ist der eigentliche "Gamechanger" für den Sportwettenmarkt. Die Verschiebung der Schlussanträge auf Februar zeigt die Komplexität der Materie. Ein Urteil im Frühsommer würde genau in die Zeit der Vorbereitungen auf die große Staatsvertrags-Evaluierung fallen. Mitte bis Ende 2026: Die Klärung zur Bill 55 ist der letzte Baustein. Selbst bei spielerfreundlichen Urteilen in den anderen Fällen bliebe ohne ein Kippen des maltesischen Schutzwalls die praktische Durchsetzung der Ansprüche schwierig.

Die Akte Tipico: Entscheidung vertagt

Für die Fachberichterstattung ist festzuhalten: Die Justiz hat das Jahr 2025 genutzt, um die Argumente zu sortieren. Anbieter müssen sich auf zwei Szenarien vorbereiten: Entweder eine massive Rückstellungswelle bei negativem Ausgang oder eine Phase der rechtlichen Konsolidierung, falls der EuGH den deutschen Behörden mehr Spielraum einräumt als von Klägeranwälten erhofft. In Kombination mit der Ende 2026 anstehenden Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags wird deutlich, dass die Branche vor der größten Zäsur seit 2021 steht. Sie möchten immer auf dem neuesten Stand bleiben? Abonnieren sie unseren Newsletter und folgen Sie uns auf LinkedIn, X und Facebook.

Eurogine zu 10.000 Euro Schmerzengeld wegen fehlerhafter Kupferspirale verurteilt

In der Rechtssache C-530/24 Tipico hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Nicholas Emiliou, am 19. März 2026 eine für Spieler in Deutschland äußerst richtungsweisende Position eingenommen. Wer in Deutschland Sportwetten ohne die gesetzlich erforderliche deutsche Konzession anbietet, kann zur Erstattung verlorener Wetteinsätze verpflichtet sein. Damit unterstützt der Generalanwalt im Grundsatz die Rückforderungsansprüche geschädigter Verbraucher und setzt ein klares Signal zugunsten des Spielerschutzes. Ausgangspunkt ist ein Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen Tipico. und in welcher Form der EuGH über die anhängigen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist es sinnvoll, frühzeitig prüfen zu lassen, ob verjährungshemmende Maßnahmen

  • Ausblick: Weiterentwicklung des EU-Rechtsrahmens für Online-Sportwetten
  • Mögliche Harmonisierung von Regeln auf EU-Ebene
  • Herausforderungen durch grenzüberschreitende Angebote und Werbung
  • Anpassung an neue Technologien und Wetttypen (z.B. Live-Wetten, E-Sport)
  • Fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zu neuen Streitfällen

erforderlich sind und wie die relevanten Zahlungsströme belastbar dokumentiert werden können.

Regulierung erst seit 2021

Der Kläger verlangt die Rückzahlung jener Einsätze, die er zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 über die deutsche Website des Anbieters verloren hat. Nach der offiziellen Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs verfügte Tipico in diesem Zeitraum zwar über eine maltesische Lizenz, jedoch nicht über die nach deutschem Recht erforderliche Konzession. Der Bundesgerichtshof wollte daher wissen, ob deutsche Zivilgerichte Ansprüche von Spielern ausnahmsweise wegen des Vorrangs der europäischen Dienstleistungsfreiheit ablehnen müssten, wenn das damalige deutsche Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtliche Defizite aufgewiesen haben sollte. Die Antwort des Generalanwalts fällt eindeutig aus: grundsätzlich nein.

Wieso der Europäische Gerichtshof?

Nationale Gerichte dürfen die zivilrechtlichen Folgen eines Angebots ohne deutsche Konzession anwenden. Hierzu zählen insbesondere die Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge sowie die daraus resultierende Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Einsätze. Ein Anbieter kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, er habe lediglich aufgrund möglicher Mängel im Konzessionsverfahren keine Erlaubnis erhalten. Der Generalanwalt betont ausdrücklich, dass ein Veranstalter nicht im Wege einer eigenmächtigen „Selbsthilfe“ ohne Konzession auf dem deutschen Markt tätig werden darf. Eine Ausnahme soll lediglich in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht kommen.

Die Einschätzung des Generalanwalts am EuGH

Dies setzt voraus, dass zuständige und verlässliche nationale Behörden dem Anbieter präzise, vorbehaltlose und übereinstimmende Zusicherungen erteilt haben, wonach die Konzessionspflicht bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens nicht durchgesetzt werde. Ob eine solche besondere Konstellation im Fall Tipico tatsächlich vorlag, muss nun der Bundesgerichtshof im weiteren Verfahren prüfen. Zugleich ist wichtig: Es handelt sich bislang noch nicht um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, sondern um die Schlussanträge des Generalanwalts. Diese sind für den Gerichtshof rechtlich nicht bindend, besitzen in der gerichtlichen Praxis jedoch regelmäßig erhebliches Gewicht. Für laufende Rückforderungsverfahren stellt dies ein ausgesprochen starkes Signal dar.